Wohn-Riester
Die Riester-Rente geht zurück auf den ehemaligen Arbeitsminister Riester.
Sinn dieser Rente war es, neben der gesetzlichen Rente eine private Altersrente aufzubauen
und diesen Aufbau durch staatliche Gutscheine zu unterstützen.
Auf die eigenen Sparbeträge können bis zu 154 Euro pro Jahr und pro Person gewährt werden
und zusätzlich bis zu 185 Euro pro Jahr je Kind, wenn beide Eltern die Zulage beantragen.
Eine Teilauszahlung der Riester-Rente
zu Rentenbeginn bis zu 30% des Rentenstammkapitals war unschädlich. Ansonsten war nur eine laufende Altersrente ab 60 vorgesehen.
In der Zwischenzeit hat man die unschädliche Verwendung der Riester-Rente erweitert.
Durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie
in die geförderte Altersvorsorge trägt man dem Gedanken Rechnung,
dass ein weitgehend entschuldetes Wohneigentum oder genossenschaftliches Eigentum zur Altersversorgung beiträgt,
weil damit ein kostengünstigeres Wohnen im Alter möglich ist.
Die Riester-Rente soll damit die abgeschaffte Eigenheimförderung ersetzen, wobei allerdings anzumerken ist,
dass die Förderung der Riester-Rente keineswegs die Höhe der früheren Eigenheimförderung erreicht
und so eine Umverteilung vom Bürger zum Staat stattfindet.
Die Sparer der Riester-Rente können seitdem einen grösseren Teil des Guthabens aus dem Stammkapital der Riester-Rente entnehmen
und damit Wohnungseigentum erwerben.
Die entnommene Summe braucht entgegen der vor 2008 geltenden gesetzlichen Regelung nicht mehr zurückgeführt zu werden.
Darüber hinaus geniessen auch die Tilgungsleistungen die Förderung des Staates.
Die staatlichen Zulagen für die Riester-Rente werden auch dann gefördert, wenn diese zur Tilgung von Darlehen verwendet werden,
welche der Finanzierung des eigengenutzten Wohnungseigentums dienen. Für Verträge, die nach dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sind, gilt,
dass der Sparer bis zu 75% des Guthabens entnehmen kann und damit Wohnungseigentum oder Anteile an Wohnungsgenossenschaften erwerben kann.
Anders als früher kann dies auch schon während der Ansparzeit geschehen und nicht erst zu Beginn der Rentenzahlung.
Für Verträge, die noch vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sind, gilt noch eine übergangsregelung,
wonach mindestens 10 000 Euro zu entnehmen sind. Das geförderte Wohnobjekt kann jederzeit verkauft werden.
Aber derjenige Teil des Verkaufserlöses, welcher der Entnahme aus der Riester-Rente entspricht, muss wieder in eigengenutztes
Immobilieneigentum
oder Genossenschaftsanteilen angelegt werden, damit die Förderung nicht zurückgezahlt werden muss.